Erstattung Startgebühr

Liebe Läuferinnen und Läufer,

auch wenn Du Dich nicht für den Newsletter eingetragen hast, erhältst Du diese wichtige Nachricht. Wahrscheinlich hast Du es über die verschiedenen Kanäle bereits erfahren:

Mit Bedauern sagen wir unseren 21. Bocholter Citylauf am 2. Mai ab. Ein Ersatztermin ist für 2020 nicht vorgesehen.

Das Organisationsteam hat sich aufgrund der Auswirkungen der Coronavirus-Epidemie dazu entschieden. Die Gesundheit aller Läufer, Helfer und Zuschauer steht an erster Stelle. Das Startgeld für die Veranstaltung wurde bereits eingezogen. Bitte sieh von einer Rückgabe der Lastschrift ab, dies bedeutet für uns zusätzliche weitere Kosten. Wir haben wie in jedem Jahr Vorlaufkosten für viele Eventbereiche, Plakate, Banner usw. In welcher Höhe weitere Kosten auf uns zukommen, können wir im Moment noch nicht wirklich abschätzen.

 

Daher unsere Bitte an Dich als Voranmelder: Zeig Dich solidarisch mit uns und spende uns die Startgebühr, wenn es Dir möglich ist. Ansonsten werden wir selbstverständlich die Startgelder auf das angegebene Konto zurück überweisen. Die Rückzahlung erfolgt am 15. April 2020.  (evtl. 1-2 Tage Karenzzeit einplanen)

 

Verfahren zur Möglichkeit von Spenden:

Wenn Du uns unterstützen möchtest, antworte einfach auf diese Email mit Angabe von Name, Vorname, Jahrgang und Verein sowie dem Hinweis „Ich spende gerne mein Startgeld!“.

Falls Du eine Sammelanmeldung getätigt hast und nur einen Teilbetrag spenden möchtest, kannst Du uns dies gerne in der E-Mail mitteilen.

Du kannst eine Spende auch direkt auf das Konto des Bocholter Citylaufs, bei der Volksbank Bocholt, DE64 4286 0003 0255 2925 01 mit dem Betreff „Spende Citylauf“ einzahlen.

Bei Spenden bis 200 EUR gilt dieser Beleg in Verbindung mit dem Bankbeleg als Spendenquittung (Vereinfachter Spendennachweis).

Der Stadt-Sport-Verband Bocholt e.V. ist wegen der Förderung des Sports nach dem Feststellungsbescheid des Finanzamtes Borken, Steuer-Nr. 307/5935/0518, vom 23.05.2017 nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt Borken, St.- Nr. 307/5935/0518, mit Bescheid vom 31.05.2017 nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung den Sport.

Die erfolgte Rückzahlung bzw. Spende bezieht sich explizit auf die Startgebühr!
Falls Du Rückfragen oder Anmerkungen hast, nutzt bitte das Kontaktformular auf unserer Website. (eine Antwort kann aktuell auch ein paar Tage dauern)

Wir danken für Dein Verständnis, wünschen Dir Gesundheit und freuen uns auf ein Wiedersehen beim Bocholter Citylauf 2021!

 

Dein Orgateam

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